ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES

1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der FILMFALT Media e.U. gelten für alle Auftragsproduktionen, ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung wer- den die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingun- gen akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktions- vertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

2. KOSTEN

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet):
•  Vervielfältigungen
•  Fremdsprachenversionen
•  Reisekosten
•  Personenbezogene Rechte/ Moderatoren
•  Musikrechte (GEMA- und Verlagsgebühren)
•  Flugaufnahmen
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
2.6 Kostenvoranschläge sind Kostenschätzungen, der Preis kann um 10% differieren. Der Auftraggeber wird davon jedoch rechtzeitig, spätestens vor Rechnungslegung, in Kenntnis gesetzt.

3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME & LIEFERFRIST

3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4 Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Diese Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren. Für Änderungen, die durch den Auftraggeber veranlasst wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen oder Zusatzaufnahmen werden die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden vom Auftragnehmer kurzfristig durchgeführt. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Eine weitere Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Kopie des Filmwerks zur Verfügung.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Leistung des Auftraggebers auf Aushändigung des Rohmaterials ist zusätzlich zu entgelten.
3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
3.7 Alle vom Produzenten angegebenen Lieferzeiten oder Termine sind keine Fixtermine, werden aber bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.
3.8 Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.
3.9 Eine Abspielgarantie für übergebenes Speichermedium (DVD, Blu-ray, Speicherkarten etc.) bezüglich beim Auftraggeber genutzter Hardware wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. HAFTUNG

4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
4.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen und Objekten.

5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Sofern nicht anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50% Vorauszahlung
50% bei Lieferung und Endabnahme.
Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3% ab Fälligkeit berechnet
6.2 Es kommt nur Überweisung oder Barzahlung zur Anwendung.
6.3 Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig ohne Skontoabzug, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
6.4 Auch ohne Mahnung gerät der Auftraggeber 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7. URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
7.2 Der Auftraggeber hat die Nutzungsrechte für seine Homepage, diverse Videoplattformen, Handys und für die Aufführung im öffentlichen Raum (Verkaufsraum, Schaufenster, Messen) und erlangt diese erst nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten.
7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation, für Fernsehausstrahlung und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und
Ton), und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre.
Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs zu verfahren.
7.7 Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenommenen Rechte gem. 7.3 abgegolten und vertraglich dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden, trifft die Verpflichtung gem. § 7.6 zur Aufbewahrung den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
7.8 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
7.9 Der Produktion wird an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis angefügt: “produziert von FILMFALT Media”.

8. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Drehorte nach Möglichkeit begehbar zu machen, sofern sie auf dem Firmengelände des Auftraggebers liegen. Sobald der Auftrag erteilt ist, versichert der Auftraggeber die zeitlichen Abläufe und Zuarbeiten, auch wenn mündlich erteilt, einzuhalten und die Dreharbeiten nicht zeitlich hinauszuzögern, außer es sind schriftliche Ausnahmen festgehalten. Er benennt einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben:
◦ Produktionserweiterungen
◦ Änderung des Produktionszieles sowie der Produktionstermine und die jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten.
Er ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.
8.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film- und Fotogenehmigung für den Auftragnehmer einzuholen. Das Betrifft unter anderen alle urheberrechtlichen geschützte Darstellungen von Kunstwerken als auch der Zustimmung von Behörden, Beamten, Veranstalter, Betreiber, Inhaber oder Eigentümer. V. Preise, Zahlung.

9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

9.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
9.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung, auch von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage des Produzenten zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
9.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
9.4 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
9.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt die- ser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.6 Alle dem Produzenten übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens des Produzenten nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines beim Produzenten befindlichen Materials Sorge zu tragen.
9.7 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
9.8 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

10. KONKURRENZAUSSCHLUß UND EXKLUSIVRECHTE

10.1 Die FILMFALT Media e.U. gewährt grundsätzlich keinen Branchen- oder Konkurrenzausschluß. Exklusivrechte an Vertragserzeugnissen können dem Auftraggeber nach Absprache und gegen Berechnung eingeräumt werden.

11. SALVATORISCHE KLAUSEL

11.1 Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12. ZUSATZ

12.1 Alle angeführten Preise in Euro (€), exklusive 20 % MwSt, exklusive Transport und Dienstleitung.
12.2 Bandmaterial oder Datenträger sind im Angebot nie enthalten und werden nach Aufwand verrechnet.
12.3 Bei Zahlungsverzug gilt der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie 12% Verzugszinsen als vereinbart.
12.4 Für dem vom Kunden beigestellten Materialen, Filme und Musiken, obliegt dem Kunden die Abwicklung der Verwendungsrechte udgl. FILMFALT Media e.U. hält sich in diesem Fall rechtefrei. Etwaige Lizenzgebühren sind im Preis, wenn nicht extra angeführt, nie enthalten.
12.5 Für Personal und Dienstleistungen gelten von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Diäten, Spesen und Nächtigungen werden gesondert vereinbart.
12.6 Mietware ist nicht versichert. Für eventuelle Schäden oder Diebstahl haftet der Kunde. Auf Kundenwunsch kann für eine Produktion eine Elektrogeräteversicherung, die mit 10% der Mietkosten in Rechnung gestellt wird, abgeschlossen werden. Die Elektrogeräteversicherung haftet nicht bei Diebstahl, bei Veruntreuung und für die aus Autos gestohlenen Geräte. Außerdem müssen die Räumlichkeiten in denen die Geräte gelagert werde, verschlossen und bewacht sein.
12.7 Die Geräte der FILMFALT Media e.U. werden regelmäßig gewartet und auf den neuesten Stand der Technik bzw. der Softwareversion gehalten. Der Ausfall eines Gerätes bedeutet nicht dass die angebotene Leistung nicht erbracht wurde und kann daher nicht in Abzug gebracht werden.
12.8 Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm eine Erfüllung seiner Verpflichtung wegen höherer Gewalt, Krankheit oder aus technischen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. In diesem Fall erstattet der Auftragnehmer bereits vereinnahmte Zahlung an den Auftraggeber zurück.
Stand: Mai 2020